§ 438 StPO. Nebenbetroffene am Strafverfahren

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. April 1987]
§ 438. Einziehung durch Strafbefehl § 438
(1) [1] Wird die Einziehung durch Strafbefehl angeordnet, so wird der Strafbefehl auch dem Einziehungsbeteiligten zugestellt. [2] § 435 Abs. 3 Nr. 2 gilt entsprechend. (1) [1] Wird die Einziehung durch Strafbefehl angeordnet, so wird der Strafbefehl auch dem Einziehungsbeteiligten zugestellt. [2] § 435 Abs. 3 Nr. 2 gilt entsprechend.
(2) Ist nur über den Einspruch des Einziehungsbeteiligten zu entscheiden, so gelten § 439 Abs. 3 Satz 1 und § 441 Abs. 2[… und] 3 entsprechend. (2) Ist nur über den Einspruch des Einziehungsbeteiligten zu entscheiden, so gelten § 439 Abs. 3 Satz 1 und § 441 Abs. 2[… und] 3 entsprechend.
[1. April 1987–25. Juli 2015]
1§ 438.
(1) 2[1] Wird die Einziehung durch Strafbefehl angeordnet, so wird der Strafbefehl auch dem Einziehungsbeteiligten zugestellt. [2] § 435 Abs. 3 Nr. 2 gilt entsprechend.
3(2) Ist nur über den Einspruch des Einziehungsbeteiligten zu entscheiden, so gelten § 439 Abs. 3 Satz 1 und § 441 Abs. 2[… und] 3 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: Artt. 2 Nr. 16, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
2. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 114, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. April 1987: Artt. 13, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987, Bekanntmachung vom 7. April 1987.