§ 438 StPO. Nebenbetroffene am Strafverfahren

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975][1. Oktober 1968]
§ 438 § 438
(1) [1] Wird die Einziehung durch Strafbefehl angeordnet, so wird der Strafbefehl auch dem Einziehungsbeteiligten zugestellt. [2] § 435 Abs. 3 Nr. 2 gilt entsprechend. (1) [1] Wird die Einziehung durch Strafbefehl oder durch Strafverfügung angeordnet, so wird der Strafbefehl oder die Strafverfügung auch dem Einziehungsbeteiligten zugestellt. [2] § 435 Abs. 3 Nr. 2 gilt entsprechend.
(2) Ist nur über den Einspruch des Einziehungsbeteiligten zu entscheiden, so gelten § 439 Abs. 3 Satz 1 und § 441 Abs. 2, 3 entsprechend. (2) Ist nur über den Einspruch des Einziehungsbeteiligten zu entscheiden, so gelten § 439 Abs. 3 Satz 1 und § 441 Abs. 2, 3 entsprechend.
[1. Oktober 1968–1. Januar 1975]
1§ 438.
(1) [1] Wird die Einziehung durch Strafbefehl oder durch Strafverfügung angeordnet, so wird der Strafbefehl oder die Strafverfügung auch dem Einziehungsbeteiligten zugestellt. [2] § 435 Abs. 3 Nr. 2 gilt entsprechend.
(2) Ist nur über den Einspruch des Einziehungsbeteiligten zu entscheiden, so gelten § 439 Abs. 3 Satz 1 und § 441 Abs. 2, 3 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: Artt. 2 Nr. 16, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.