§ 438 StPO. Nebenbetroffene am Strafverfahren
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975] | [1. Oktober 1968] |
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§ 438 | § 438 |
(1) [1] Wird die Einziehung durch Strafbefehl angeordnet, so wird der Strafbefehl auch dem Einziehungsbeteiligten zugestellt. [2] § 435 Abs. 3 Nr. 2 gilt entsprechend. | (1) [1] Wird die Einziehung durch Strafbefehl oder durch Strafverfügung angeordnet, so wird der Strafbefehl oder die Strafverfügung auch dem Einziehungsbeteiligten zugestellt. [2] § 435 Abs. 3 Nr. 2 gilt entsprechend. |
(2) Ist nur über den Einspruch des Einziehungsbeteiligten zu entscheiden, so gelten § 439 Abs. 3 Satz 1 und § 441 Abs. 2, 3 entsprechend. | (2) Ist nur über den Einspruch des Einziehungsbeteiligten zu entscheiden, so gelten § 439 Abs. 3 Satz 1 und § 441 Abs. 2, 3 entsprechend. |
[1. Oktober 1968–1. Januar 1975]
1§ 438.
(1) [1] Wird die Einziehung durch Strafbefehl oder durch Strafverfügung angeordnet, so wird der Strafbefehl oder die Strafverfügung auch dem Einziehungsbeteiligten zugestellt. [2] § 435 Abs. 3 Nr. 2 gilt entsprechend.
(2) Ist nur über den Einspruch des Einziehungsbeteiligten zu entscheiden, so gelten § 439 Abs. 3 Satz 1 und § 441 Abs. 2, 3 entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1968: Artt. 2 Nr. 16, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.