§ 453a StPO. Belehrung bei Strafaussetzung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. Januar 1975] |
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§ 453a. Belehrung bei Strafaussetzung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt | § 453a |
(1) [1] Ist der Angeklagte nicht nach § 268a Abs. 3 belehrt worden, so wird die Belehrung durch das für die Entscheidungen nach § 453 zuständige Gericht erteilt. [2] Der Vorsitzende kann mit der Belehrung einen beauftragten oder ersuchten Richter betrauen. | (1) [1] Ist der Angeklagte nicht nach § 268a Abs. 3 belehrt worden, so wird die Belehrung durch das für die Entscheidungen nach § 453 zuständige Gericht erteilt. [2] Der Vorsitzende kann mit der Belehrung einen beauftragten oder ersuchten Richter betrauen. |
(2) Die Belehrung soll außer in Fällen von geringer Bedeutung mündlich erteilt werden. | (2) Die Belehrung soll außer in Fällen von geringer Bedeutung mündlich erteilt werden. |
(3) [1] Der Angeklagte soll auch über die nachträglichen Entscheidungen belehrt werden. [2] Absatz 1 gilt entsprechend. | (3) [1] Der Angeklagte soll auch über die nachträglichen Entscheidungen belehrt werden. [2] Absatz 1 gilt entsprechend. |
[1. Januar 1975–25. Juli 2015]
1§ 453a.
(1) 2[1] Ist der Angeklagte nicht nach § 268a Abs. 3 belehrt worden, so wird die Belehrung durch das für die Entscheidungen nach § 453 zuständige Gericht erteilt. 3[2] Der Vorsitzende kann mit der Belehrung einen beauftragten oder ersuchten Richter betrauen.
(2) Die Belehrung soll außer in Fällen von geringer Bedeutung mündlich erteilt werden.
(3) [1] Der Angeklagte soll auch über die nachträglichen Entscheidungen belehrt werden. [2] Absatz 1 gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 49, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 122, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 3. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 109, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.