§ 453a StPO. Belehrung bei Strafaussetzung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975][1. Oktober 1953]
§ 453a § 453a
(1) [1] Ist der Angeklagte nicht nach § 268a Abs. 3 belehrt worden, so wird die Belehrung durch das für die Entscheidungen nach § 453 zuständige Gericht erteilt. [2] Der Vorsitzende kann mit der Belehrung einen beauftragten oder ersuchten Richter betrauen. (1) [1] Ist der Angeklagte nicht nach § 268a Abs. 2 belehrt worden, so wird die Belehrung durch das nach § 453 Abs. 2 zuständige Gericht erteilt. [2] Der Vorsitzende kann mit der Belehrung ein Mitglied des Gerichts beauftragen oder einen Amtsrichter darum ersuchen.
(2) Die Belehrung soll außer in Fällen von geringer Bedeutung mündlich erteilt werden. (2) Die Belehrung soll außer in Fällen von geringer Bedeutung mündlich erteilt werden.
(3) [1] Der Angeklagte soll auch über die nachträglichen Entscheidungen belehrt werden. [2] Absatz 1 gilt entsprechend. (3) [1] Der Angeklagte soll auch über die nachträglichen Entscheidungen belehrt werden. [2] Absatz 1 gilt entsprechend.
[1. Oktober 1953–1. Januar 1975]
1§ 453a.
(1) [1] Ist der Angeklagte nicht nach § 268a Abs. 2 belehrt worden, so wird die Belehrung durch das nach § 453 Abs. 2 zuständige Gericht erteilt. [2] Der Vorsitzende kann mit der Belehrung ein Mitglied des Gerichts beauftragen oder einen Amtsrichter darum ersuchen.
(2) Die Belehrung soll außer in Fällen von geringer Bedeutung mündlich erteilt werden.
(3) [1] Der Angeklagte soll auch über die nachträglichen Entscheidungen belehrt werden. [2] Absatz 1 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 49, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.

Umfeld von § 453a StPO

§ 453 StPO. Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt

§ 453a StPO. Belehrung bei Strafaussetzung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt

§ 453b StPO. Bewährungsüberwachung