§ 454 StPO. Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1970][1. April 1965]
§ 454 § 454
(1) [1] Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§ 26 des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. [2] Die Staatsanwaltschaft und die Strafvollzugsbehörde sind zu hören. [3] Der Beschluß ist zu begründen. (1) [1] Die Entscheidung, ob ein Verurteilter bedingt entlassen werden soll (§ 26 des Strafgesetzbuchs), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. [2] Die Staatsanwaltschaft und die Strafvollzugsbehörde sind zu hören. [3] Der Beschluß ist zu begründen.
(2) [1] Gegen die Entscheidung nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. [2] Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung. (2) [1] Gegen die Entscheidung nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. [2] Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die bedingte Entlassung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
(3) [1] Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 453, 453a Abs. 1 und 3, §§ 453b, 268a Abs. 2 entsprechend. [2] Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; sie kann auch dem Leiter der Vollzugsbehörde übertragen werden. (3) [1] Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 453, 453a Abs. 1 und 3, §§ 453b, 268a Abs. 2 entsprechend. [2] Die Belehrung über die bedingte Entlassung wird mündlich erteilt; sie kann auch dem Leiter der Vollzugsbehörde übertragen werden.
[1. April 1965–1. April 1970]
1§ 454.
(1) [1] Die Entscheidung, ob ein Verurteilter bedingt entlassen werden soll (§ 26 des Strafgesetzbuchs), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. [2] Die Staatsanwaltschaft und die Strafvollzugsbehörde sind zu hören. [3] Der Beschluß ist zu begründen.
(2) [1] Gegen die Entscheidung nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. [2] Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die bedingte Entlassung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
(3) 2[1] Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 453, 453a Abs. 1 und 3, §§ 453b, 268a Abs. 2 entsprechend. [2] Die Belehrung über die bedingte Entlassung wird mündlich erteilt; sie kann auch dem Leiter der Vollzugsbehörde übertragen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 49, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 1. April 1965: Artt. 10 Nr. 11, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.