§ 456a StPO. Absehen von Vollstreckung bei Auslieferung, Überstellung oder Ausweisung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. August 2015] | [25. Juli 2015] |
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§ 456a. Absehen von Vollstreckung bei Auslieferung, Überstellung oder Ausweisung | § 456a. Absehen von Vollstreckung bei Auslieferung, Überstellung oder Ausweisung |
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt, oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird. | (1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt, oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgewiesen wird. |
(2) [1] Kehrt der Verurteilte zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. [2] Für die Nachholung einer Maßregel der Besserung und Sicherung gilt § 67c Abs. 2 des Strafgesetzbuchs entsprechend. [3] Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich mit dem Absehen von der Vollstreckung die Nachholung für den Fall anordnen, dass der Verurteilte zurückkehrt, und hierzu einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl erlassen sowie die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen, insbesondere die Ausschreibung zur Festnahme, veranlassen; § 131 Abs. 4 sowie § 131a Abs. 3 gelten entsprechend. [4] Der Verurteilte ist zu belehren. | (2) [1] Kehrt der Ausgelieferte, der Überstellte oder der Ausgewiesene zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. [2] Für die Nachholung einer Maßregel der Besserung und Sicherung gilt § 67c Abs. 2 des Strafgesetzbuchs entsprechend. [3] Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich mit dem Absehen von der Vollstreckung die Nachholung für den Fall anordnen, dass der Ausgelieferte, Überstellte oder Ausgewiesene zurückkehrt, und hierzu einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl erlassen sowie die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen, insbesondere die Ausschreibung zur Festnahme, veranlassen; § 131 Abs. 4 sowie § 131a Abs. 3 gelten entsprechend. [4] Der Verurteilte ist zu belehren. |
[25. Juli 2015–1. August 2015]
1§ 456a. 2Absehen von Vollstreckung bei Auslieferung, Überstellung oder Ausweisung.
3(1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt, oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgewiesen wird.
(2) 4[1] Kehrt der Ausgelieferte, der Überstellte oder der Ausgewiesene zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. 5[2] Für die Nachholung einer Maßregel der Besserung und Sicherung gilt § 67c Abs. 2 des Strafgesetzbuchs entsprechend. 6[3] Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich mit dem Absehen von der Vollstreckung die Nachholung für den Fall anordnen, dass der Ausgelieferte, Überstellte oder Ausgewiesene zurückkehrt, und hierzu einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl erlassen sowie die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen, insbesondere die Ausschreibung zur Festnahme, veranlassen; § 131 Abs. 4 sowie § 131a Abs. 3 gelten entsprechend. 7[4] Der Verurteilte ist zu belehren.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1934: Artt. 2 Nr. 38, 13 des Ersten Gesetzes vom 24. November 1933.
- 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
- 3. 1. Juli 2002: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. a, 13 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
- 4. 1. Juli 2002: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 13 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
- 5. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 125 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 6. 1. Juli 2002: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 13 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
- 7. 1. Mai 1986: Artt. 2 Nr. 6 Buchst. b, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986.