§ 456a StPO. Absehen von Vollstreckung bei Auslieferung, Überstellung oder Ausweisung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Juni 1934][1. Januar 1934]
§ 456a § 456a
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert oder wenn er aus dem Reichsgebiet verwiesen wird. (1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert oder wenn er auf Grund eines Strafurteils aus dem Reichsgebiet verwiesen wird.
(2) [1] Kehrt der Ausgelieferte oder der Ausgewiesene zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. [2] Für die Nachholung einer Maßregel der Sicherung und Besserung gilt § 42g des Strafgesetzbuchs entsprechend. (2) [1] Kehrt der Ausgelieferte oder der Ausgewiesene zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. [2] Für die Nachholung einer Maßregel der Sicherung und Besserung gilt § 42g des Strafgesetzbuchs entsprechend.
[1. Januar 1934–1. Juni 1934]
1§ 456a.
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert oder wenn er auf Grund eines Strafurteils aus dem Reichsgebiet verwiesen wird.
(2) [1] Kehrt der Ausgelieferte oder der Ausgewiesene zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. [2] Für die Nachholung einer Maßregel der Sicherung und Besserung gilt § 42g des Strafgesetzbuchs entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 2 Nr. 38, 13 des Ersten Gesetzes vom 24. November 1933.

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