§ 462 StPO. Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen; sofortige Beschwerde
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1969] | [1. Oktober 1968] |
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§ 462 | § 462 |
(1) [1] Die bei der Strafvollstreckung nothwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§§ [458 bis 461]) werden von dem Gericht [des] erste[n Rechtszuges] ohne mündliche Verhandlung erlassen. [2] Dies gilt auch für die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes (§ 40b Abs. 2 Satz 3, § 40c Abs. 4 des Strafgesetzbuches). | (1) [1] Die bei der Strafvollstreckung nothwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§§ [458 bis 461]) werden von dem Gericht [des] erste[n Rechtszuges] ohne mündliche Verhandlung erlassen. [2] Dies gilt auch für die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes (§ 40b Abs. 2 Satz 3, § 40c Abs. 4 des Strafgesetzbuches). |
(2) Vor der Entscheidung ist der Staatsanwaltschaft und dem Verurtheilten Gelegenheit zu geben, Anträge zu stellen und zu begründen. | (2) Vor der Entscheidung ist der Staatsanwaltschaft und dem Verurtheilten Gelegenheit zu geben, Anträge zu stellen und zu begründen. |
(3) [1] Kommt es auf die Festsetzung einer Gesammtstrafe an (§ [460]), und waren die verschiedenen hierdurch abzuändernden Urtheile von verschiedenen Gerichten erlassen, so steht die Entscheidung dem[…] Gerichte zu, [das auf] die schwerste Strafart oder bei Strafen gleicher Art [auf] die höchste Strafe erkannt hat, falls hiernach aber mehrere Gerichte zuständig sein würden, dem[…], dessen Urtheil zuletzt ergangen ist. [2] War das hiernach maßgebende Urteil von einem Gericht eines höheren Rechtszuges erlassen, so setzt das Gericht des ersten Rechtszuges die Gesamtstrafe fest; war eines der Strafurteile von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszug erlassen, so setzt dieses die Gesamtstrafe fest. | (3) [1] Kommt es auf die Festsetzung einer Gesammtstrafe an (§ [460]), und waren die verschiedenen hierdurch abzuändernden Urtheile von verschiedenen Gerichten erlassen, so steht die Entscheidung dem[…] Gerichte zu, [das auf] die schwerste Strafart oder bei Strafen gleicher Art [auf] die höchste Strafe erkannt hat, falls hiernach aber mehrere Gerichte zuständig sein würden, dem[…], dessen Urtheil zuletzt ergangen ist. [2] War das hiernach maßgebende Urteil von einem Gericht eines höheren Rechtszuges erlassen, so setzt das Gericht des ersten Rechtszuges die Gesamtstrafe fest; war eines der Strafurteile von dem Bundesgerichtshof oder einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszug erlassen, so setzt der Bundesgerichtshof oder das Oberlandesgericht die Gesamtstrafe fest. |
(4) Gegen diese Entscheidungen ist, sofern sie nicht von einem Oberlandesgericht erlassen sind, sofortige Beschwerde zulässig. | (4) Gegen diese Entscheidungen ist, sofern sie nicht von dem Bundesgerichtshof oder einem Oberlandesgericht erlassen sind, sofortige Beschwerde zulässig. |
[1. Oktober 1968–1. Oktober 1969]
1§ 462.
2(1) [1] Die bei der Strafvollstreckung nothwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§§ [458 bis 461]) werden von dem Gericht [des] erste[n Rechtszuges] ohne mündliche Verhandlung erlassen. [2] Dies gilt auch für die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes (§ 40b Abs. 2 Satz 3, § 40c Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
(2) Vor der Entscheidung ist der Staatsanwaltschaft und dem Verurtheilten Gelegenheit zu geben, Anträge zu stellen und zu begründen.
(3) 3[1] Kommt es auf die Festsetzung einer Gesammtstrafe an (§ [460]), und waren die verschiedenen hierdurch abzuändernden Urtheile von verschiedenen Gerichten erlassen, so steht die Entscheidung dem[…] Gerichte zu, [das auf] die schwerste Strafart oder bei Strafen gleicher Art [auf] die höchste Strafe erkannt hat, falls hiernach aber mehrere Gerichte zuständig sein würden, dem[…], dessen Urtheil zuletzt ergangen ist. 4[2] War das hiernach maßgebende Urteil von einem Gericht eines höheren Rechtszuges erlassen, so setzt das Gericht des ersten Rechtszuges die Gesamtstrafe fest; war eines der Strafurteile von dem Bundesgerichtshof oder einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszug erlassen, so setzt der Bundesgerichtshof oder das Oberlandesgericht die Gesamtstrafe fest.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 1. Oktober 1968: Artt. 2 Nr. 19, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 4. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.192, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 5. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.193, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.