§ 462 StPO. Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen; sofortige Beschwerde
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. April 1924] |
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§ 462 | § 462 |
(1) Die bei der Strafvollstreckung nothwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§§ [458 bis 461]) werden von dem Gericht [des] erste[n Rechtszuges] ohne mündliche Verhandlung erlassen. | (1) Die bei der Strafvollstreckung nothwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§§ [458 bis 461]) werden von dem Gericht erster Instanz ohne mündliche Verhandlung erlassen. |
(2) Vor der Entscheidung ist der Staatsanwaltschaft und dem Verurtheilten Gelegenheit zu geben, Anträge zu stellen und zu begründen. | (2) Vor der Entscheidung ist der Staatsanwaltschaft und dem Verurtheilten Gelegenheit zu geben, Anträge zu stellen und zu begründen. |
(3) [1] Kommt es auf die Festsetzung einer Gesammtstrafe an (§ [460]), und waren die verschiedenen hierdurch abzuändernden Urtheile von verschiedenen Gerichten erlassen, so steht die Entscheidung dem[…] Gerichte zu, [das auf] die schwerste Strafart oder bei Strafen gleicher Art [auf] die höchste Strafe erkannt hat, falls hiernach aber mehrere Gerichte zuständig sein würden, dem[…], dessen Urtheil zuletzt ergangen ist. [2] War das hiernach maßgebende Urteil von einem Gericht eines höheren Rechtszuges erlassen, so setzt das Gericht des ersten Rechtszuges die Gesamtstrafe fest; war eines der Strafurteile von dem Bundesgerichtshof oder einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszug erlassen, so setzt der Bundesgerichtshof oder das Oberlandesgericht die Gesamtstrafe fest. | (3) [1] Kommt es auf die Festsetzung einer Gesammtstrafe an (§ [460]), und waren die verschiedenen hierdurch abzuändernden Urtheile von verschiedenen Gerichten erlassen, so steht die Entscheidung dem[…] Gerichte zu, welches die schwerste Strafart oder bei Strafen gleicher Art die höchste Strafe erkannt hat, falls hiernach aber mehrere Gerichte zuständig sein würden, dem[…], dessen Urtheil zuletzt ergangen ist. [2] War das hiernach maßgebende Urtheil von einem Gerichte höherer Instanz erlassen, so setzt das Gericht erster Instanz, und war eines der Strafurtheile von dem Reichsgericht [oder einem Oberlandesgericht] in erster Instanz erlassen, das Reichsgericht [oder das Oberlandesgericht] die Gesammtstrafe fest. |
(4) Gegen diese Entscheidungen ist, sofern sie nicht von dem Bundesgerichtshof oder einem Oberlandesgericht erlassen sind, sofortige Beschwerde zulässig. | (4) Gegen diese Entscheidungen findet, insofern sie nicht von dem Reichsgericht [oder einem Oberlandesgericht] erlassen sind, sofortige Beschwerde statt. |
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 462.
(1) Die bei der Strafvollstreckung nothwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§§ [458 bis 461]) werden von dem Gericht erster Instanz ohne mündliche Verhandlung erlassen.
(2) Vor der Entscheidung ist der Staatsanwaltschaft und dem Verurtheilten Gelegenheit zu geben, Anträge zu stellen und zu begründen.
(3) [1] Kommt es auf die Festsetzung einer Gesammtstrafe an (§ [460]), und waren die verschiedenen hierdurch abzuändernden Urtheile von verschiedenen Gerichten erlassen, so steht die Entscheidung dem[…] Gerichte zu, welches die schwerste Strafart oder bei Strafen gleicher Art die höchste Strafe erkannt hat, falls hiernach aber mehrere Gerichte zuständig sein würden, dem[…], dessen Urtheil zuletzt ergangen ist. [2] War das hiernach maßgebende Urtheil von einem Gerichte höherer Instanz erlassen, so setzt das Gericht erster Instanz, und war eines der Strafurtheile von dem Reichsgericht [oder einem Oberlandesgericht] in erster Instanz erlassen, das Reichsgericht [oder das Oberlandesgericht] die Gesammtstrafe fest.
(4) Gegen diese Entscheidungen findet, insofern sie nicht von dem Reichsgericht [oder einem Oberlandesgericht] erlassen sind, sofortige Beschwerde statt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.