§ 463b StPO. Beschlagnahme von Führerscheinen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Juli 1979] | [1. Januar 1975] |
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§ 463b | § 463b |
(1) Ist ein Führerschein nach § 44 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches amtlich zu verwahren und wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen. | (1) Ist ein Führerschein nach § 44 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches amtlich zu verwahren und wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen. |
(2) Ausländische Fahrausweise können zur Eintragung eines Vermerks über das Fahrverbot oder über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre (§ 44 Abs. 3 Satz 3, § 69b Abs. 2 des Strafgesetzbuches) beschlagnahmt werden. | (2) Ausländische Fahrausweise können zur Eintragung eines Vermerks über das Fahrverbot oder über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre (§ 44 Abs. 3 Satz 3, § 69b Abs. 2 des Strafgesetzbuches) beschlagnahmt werden. |
(3) [1] Der Verurteilte hat, wenn der Führerschein oder der Fahrausweis bei ihm nicht vorgefunden wird, auf Antrag der Vollstreckungsbehörde bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib abzugeben. [2] § 883 Abs. 2 bis 4, die §§ 899, 900 Abs. 1, 3, 5, die §§ 901, 902, 904 bis 910 und 913 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. | (3) § 459g Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. |
[1. Januar 1975–1. Juli 1979]
1§ 463b.
2(1) Ist ein Führerschein nach § 44 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches amtlich zu verwahren und wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.
- Anmerkungen:
- 1. 26. Dezember 1964/2. Januar 1965: Artt. 2 Nr. 11, 10 des Gesetzes vom 26. November 1964.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 134 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 3. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 134 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 4. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 134 Buchst. c, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.