§ 463b StPO. Beschlagnahme von Führerscheinen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975][26. Dezember 1964/2. Januar 1965]
§ 463b § 463b
(1) Ist ein Führerschein nach § 44 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches amtlich zu verwahren und wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen. (1) Ist ein Führerschein nach § 37 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches amtlich zu verwahren und wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.
(2) Ausländische Fahrausweise können zur Eintragung eines Vermerks über das Fahrverbot oder über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre (§ 44 Abs. 3 Satz 3, § 69b Abs. 2 des Strafgesetzbuches) beschlagnahmt werden. (2) Ausländische Fahrausweise können zur Eintragung eines Vermerks über das Fahrverbot oder über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre (§ 37 Abs. 3 Satz 3, § 42o Abs. 2 des Strafgesetzbuches) beschlagnahmt werden.
(3) § 459g Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
[26. Dezember 1964/2. Januar 1965–1. Januar 1975]
1§ 463b.
(1) Ist ein Führerschein nach § 37 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches amtlich zu verwahren und wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.
(2) Ausländische Fahrausweise können zur Eintragung eines Vermerks über das Fahrverbot oder über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre (§ 37 Abs. 3 Satz 3, § 42o Abs. 2 des Strafgesetzbuches) beschlagnahmt werden.
Anmerkungen:
1. 26. Dezember 1964/2. Januar 1965: Artt. 2 Nr. 11, 10 des Gesetzes vom 26. November 1964.