§ 464b StPO. Kostenfestsetzung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[24. August 2017][31. Dezember 2015]
§ 464b. Kostenfestsetzung § 464b. Kostenfestsetzung
[1] Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. [2] Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. [3] Auf die Höhe des Zinssatzes, das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. [4] Abweichend von § 311 Absatz 2 beträgt die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zwei Wochen. [5] Zur Bezeichnung des Nebenklägers kann im Kostenfestsetzungsbeschluss die Angabe der vollständigen Anschrift unterbleiben. [1] Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. [2] Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. [3] Auf die Höhe des Zinssatzes, das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. [4] Zur Bezeichnung des Nebenklägers kann im Kostenfestsetzungsbeschluss die Angabe der vollständigen Anschrift unterbleiben.
[31. Dezember 2015–24. August 2017]
1§ 464b. 2Kostenfestsetzung. 3[1] Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. 4[2] Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. 5[3] Auf die Höhe des Zinssatzes, das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. 6[4] Zur Bezeichnung des Nebenklägers kann im Kostenfestsetzungsbeschluss die Angabe der vollständigen Anschrift unterbleiben.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: Artt. 2 Nr. 22, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 1. Juli 1994: Artt. 8 Abs. 6 Nr. 1, 12 des Gesetzes vom 24. Juni 1994.
4. 1. August 2002: Artt. 16 Nr. 4, 34 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002.
5. 1. August 2002: Artt. 16 Nr. 4, 34 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002.
6. 31. Dezember 2015: Artt. 1 Nr. 15, 5 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 21. Dezember 2015.