§ 464b StPO. Kostenfestsetzung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. August 2002]
§ 464b. Kostenfestsetzung § 464b
[1] Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. [2] Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. [3] Auf die Höhe des Zinssatzes, das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. [1] Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. [2] Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. [3] Auf die Höhe des Zinssatzes, das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
[1. August 2002–25. Juli 2015]
1§ 464b. 2[1] Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. 3[2] Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. 4[3] Auf die Höhe des Zinssatzes, das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: Artt. 2 Nr. 22, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
2. 1. Juli 1994: Artt. 8 Abs. 6 Nr. 1, 12 des Gesetzes vom 24. Juni 1994.
3. 1. August 2002: Artt. 16 Nr. 4, 34 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002.
4. 1. August 2002: Artt. 16 Nr. 4, 34 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002.