§ 466 StPO. Haftung Mitverurteilter für Auslagen als Gesamtschuldner
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1968] | [1. Juni 1934] |
---|---|
§ 466 | § 466 |
(1) [1] Mitangeklagte, gegen die in bezug auf dieselbe Tat auf Strafe erkannt oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung angeordnet wird, haften für die Auslagen als Gesamtschuldner. [2] Dies gilt nicht für die durch die Vollstreckung, die Untersuchungshaft oder die einstweilige Unterbringung entstandenen Kosten. | [1] Mitangeklagte, gegen die in bezug auf dieselbe Tat auf Strafe erkannt oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung angeordnet wird, haften für die Auslagen als Gesamtschuldner. [2] Dies gilt nicht für die durch die Vollstreckung, die Untersuchungshaft oder die einstweilige Unterbringung entstandenen Kosten. |
(2) Sind Auslagen durch Untersuchungshandlungen entstanden, die ausschließlich gegen einen Mitangeklagten gerichtet waren, so hat das Gericht den anderen Mitangeklagten von der Mithaftung für diese Auslagen zu befreien. |
[1. Juni 1934–1. Oktober 1968]
1§ 466. 2[1] Mitangeklagte, gegen die in bezug auf dieselbe Tat auf Strafe erkannt oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung angeordnet wird, haften für die Auslagen als Gesamtschuldner. [2] Dies gilt nicht für die durch die Vollstreckung, die Untersuchungshaft oder die einstweilige Unterbringung entstandenen Kosten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1934: Artt. 2 Nr. 43, 13 des Ersten Gesetzes vom 24. November 1933.
- 2. 1. Juni 1934: §§ 8 Nr. 6, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. März 1934.