§ 467 StPO. Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 467. 2Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung.
3(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.
(2) [1] Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. [2] Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.
(3) [1] Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. [2] Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er
- 1. die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
- 42. wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.
- Anmerkungen:
- 1. 15. April 1969: Entscheidung vom 15. April 1969.
- 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
- 3. 1. Juli 1994: Artt. 8 Abs. 6 Nr. 3, 12 des Gesetzes vom 24. Juni 1994.
- 4. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 140 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 5. § 467 der Strafprozeßordnung in der Fassung des Artikel 2 Nummer 25 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
- 6. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 140 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.