§ 467 StPO. Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1965] | [1. Oktober 1953] |
---|---|
§ 467 | § 467 |
(1) Wird der Angeschuldigte freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt oder wird das Verfahren gegen ihn eingestellt, so fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last; dem Angeschuldigten werden nur solche Kosten auferlegt, die er durch eine schuldhafte Versäumnis verursacht hat. | (1) Einem freigesprochenen oder außer Verfolgung gesetzten Angeschuldigten sind nur solche Kosten aufzuerlegen, [die] er durch eine schuld[hafte] Versäumniß verursacht hat. |
(2) [1] Die dem Angeschuldigten erwachsenen nothwendigen Auslagen können der Staatskasse auferlegt werden. [2] Sie sind ihr aufzuerlegen, wenn das Verfahren die Unschuld des Angeschuldigten ergeben oder dargetan hat, daß gegen ihn ein begründeter Verdacht nicht vorliegt; § 2 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft vom 14. Juli 1904 in der Fassung des Gesetzes vom 24. November 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1000) gilt entsprechend. | (2) [1] Die dem Angeschuldigten erwachsenen nothwendigen Auslagen können der Staatskasse auferlegt werden. [2] Sie sind ihr aufzuerlegen, wenn das Verfahren die Unschuld des Angeschuldigten ergeben oder dargetan hat, daß gegen ihn ein begründeter Verdacht nicht vorliegt; § 2 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft vom 14. Juli 1904 in der Fassung des Gesetzes vom 24. November 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1000) gilt entsprechend. |
(3) Diese [Vorschriften] gelten nicht, wenn gegen den Angeschuldigten die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet wird. | (3) Diese [Vorschriften] gelten nicht, wenn gegen den Angeschuldigten die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet wird. |
(4) [1] Über die Verpflichtung der Staatskasse nach Absatz 2 entscheidet das Gericht durch besonderen Beschluß gleichzeitig mit der Entscheidung nach Absatz 1. [2] Wird eine solche Entscheidung auf ein Rechtsmittel von neuem getroffen, so wird auch über die Verpflichtung der Staatskasse nach Absatz 2 von neuem Beschluß gefaßt. | |
(5) [1] Der Beschluß nach Absatz 4 wird nur durch Zustellung bekanntgemacht. [2] Er wird erst zugestellt, wenn die Entscheidung nach Absatz 1 rechtskräftig geworden ist. [3] Er kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. [4] Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen in der Entscheidung nach Absatz 1 gebunden. |
[1. Oktober 1953–1. April 1965]
1§ 467.
2(1) Einem freigesprochenen oder außer Verfolgung gesetzten Angeschuldigten sind nur solche Kosten aufzuerlegen, [die] er durch eine schuld[hafte] Versäumniß verursacht hat.
3(2) [1] Die dem Angeschuldigten erwachsenen nothwendigen Auslagen können der Staatskasse auferlegt werden. [2] Sie sind ihr aufzuerlegen, wenn das Verfahren die Unschuld des Angeschuldigten ergeben oder dargetan hat, daß gegen ihn ein begründeter Verdacht nicht vorliegt; § 2 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft vom 14. Juli 1904 in der Fassung des Gesetzes vom 24. November 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1000) gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 50, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
- 4. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.