§ 467 StPO. Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1953] | [1. Oktober 1950] |
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§ 467 | § 467 |
(1) Einem freigesprochenen oder außer Verfolgung gesetzten Angeschuldigten sind nur solche Kosten aufzuerlegen, [die] er durch eine schuld[hafte] Versäumniß verursacht hat. | (1) Einem freigesprochenen oder außer Verfolgung gesetzten Angeschuldigten sind nur solche Kosten aufzuerlegen, [die] er durch eine schuld[hafte] Versäumniß verursacht hat. |
(2) [1] Die dem Angeschuldigten erwachsenen nothwendigen Auslagen können der Staatskasse auferlegt werden. [2] Sie sind ihr aufzuerlegen, wenn das Verfahren die Unschuld des Angeschuldigten ergeben oder dargetan hat, daß gegen ihn ein begründeter Verdacht nicht vorliegt; § 2 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft vom 14. Juli 1904 in der Fassung des Gesetzes vom 24. November 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1000) gilt entsprechend. | (2) Die dem Angeschuldigten erwachsenen nothwendigen Auslagen können der Staatskasse auferlegt werden. |
(3) Diese [Vorschriften] gelten nicht, wenn gegen den Angeschuldigten die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet wird. | (3) Diese [Vorschriften] gelten nicht, wenn gegen den Angeschuldigten die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet wird. |
[1. Oktober 1950–1. Oktober 1953]
1§ 467.
2(1) Einem freigesprochenen oder außer Verfolgung gesetzten Angeschuldigten sind nur solche Kosten aufzuerlegen, [die] er durch eine schuld[hafte] Versäumniß verursacht hat.
(2) Die dem Angeschuldigten erwachsenen nothwendigen Auslagen können der Staatskasse auferlegt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.