§ 58 StPO. Vernehmung; Gegenüberstellung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[5. September 2017] | [25. Juli 2015] |
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§ 58. Vernehmung; Gegenüberstellung | § 58. Vernehmung; Gegenüberstellung |
(1) [1] Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später [zu …]hörenden Zeugen zu vernehmen. [2] (weggefallen) | (1) [1] Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später [zu …]hörenden Zeugen zu vernehmen. [2] (weggefallen) |
(2) [1] Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten erscheint. [2] Bei einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten ist dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. [3] Von dem Termin ist der Verteidiger vorher zu benachrichtigen. [4] Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung hat er keinen Anspruch. | (2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten erscheint. |
[25. Juli 2015–5. September 2017]
1§ 58. 2Vernehmung; Gegenüberstellung.
3(1) [1] Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später [zu …]hörenden Zeugen zu vernehmen. 4[2] (weggefallen)
(2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten erscheint.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1934: Artt. I, III des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.
- 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
- 3. 1. September 2004: Artt. 1 Nr. 1a, 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.
- 4. 1. Oktober 2009: Artt. 1 Nr. 3, 8 des Dritten Gesetzes vom 29. Juli 2009.