§ 58 StPO. Vernehmung; Gegenüberstellung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. September 2004] | [17. September 1965] |
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§ 58 | § 58 |
(1) [1] Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später [zu …]hörenden Zeugen zu vernehmen. [2] § 406g Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt. | (1) Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später [zu …]hörenden Zeugen zu vernehmen. |
(2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten erscheint. | (2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten erscheint. |
[17. September 1965–1. September 2004]
1§ 58.
(2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten erscheint.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1934: Artt. I, III des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.
- 2. 17. September 1965: Artt. 17, 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964, Bekanntmachung vom 17. September 1965.