§ 60 StPO. Vereidigungsverbote
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[18. Dezember 2015]
1§ 60. 2Vereidigungsverbote. Von der Vereidigung ist abzusehen […]
- 31. bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung vom Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben;
- 42. bei Personen, die der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig oder deswegen bereits verurteilt sind.
- Anmerkungen:
- 1. 17. September 1965: Artt. 17, 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964, Bekanntmachung vom 17. September 1965.
- 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
- 3. 1. Oktober 2009: Artt. 1 Nr. 5, 8 des Dritten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
- 4. 18. Dezember 2015: Artt. 1 Nr. 9, 8 des Zweiten Gesetzes vom 10. Dezember 2015.