§ 60 StPO. Vereidigungsverbote
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1970] | [17. September 1965] |
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§ 60 | § 60 |
Von der Vereidigung ist abzusehen […] | Von der Vereidigung ist abzusehen […] |
1. bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche vom Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben; | 1. bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche vom Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben; |
2. bei Personen, die | 2. bei Personen, die nach den [Vorschriften] der Strafgesetze unfähig sind, als Zeugen eidlich vernommen zu werden; |
der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr oder der Begünstigung oder Hehlerei verdächtig oder deswegen bereits verurteilt sind. | 3. bei Personen, die der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr oder der Begünstigung oder Hehlerei verdächtig oder deswegen bereits verurteilt sind. |
[17. September 1965–1. April 1970]
1§ 60. Von der Vereidigung ist abzusehen […]
- 1. bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche vom Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben;
- 2. bei Personen, die nach den [Vorschriften] der Strafgesetze unfähig sind, als Zeugen eidlich vernommen zu werden;
- 3. bei Personen, die der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr oder der Begünstigung oder Hehlerei verdächtig oder deswegen bereits verurteilt sind.
- Anmerkungen:
- 1. 17. September 1965: Artt. 17, 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964, Bekanntmachung vom 17. September 1965.