§ 79 StPO. Vereidigung des Sachverständigen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. September 2004][1. Oktober 1950]
§ 79 § 79
(1) [1] Der Sachverständige kann nach dem Ermessen des Gerichts vereidigt werden. [2] (weggefallen) (1) [1] Der Sachverständige kann nach dem Ermessen des Gerichts vereidigt werden. [2] Auf Antrag der Staatsanwaltschaft, des Angeklagten oder des Verteidigers ist er zu vereidigen.
(2) Der Eid ist nach Erstattung des Gutachtens zu leisten; er geht dahin, daß der Sachverständige das Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstattet habe. (2) Der Eid ist nach Erstattung des Gutachtens zu leisten; er geht dahin, daß der Sachverständige das Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstattet habe.
(3) Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im allgemeinen vereidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid. (3) Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im allgemeinen vereidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid.
[1. Oktober 1950–1. September 2004]
1§ 79.
(1) [1] Der Sachverständige kann nach dem Ermessen des Gerichts vereidigt werden. [2] Auf Antrag der Staatsanwaltschaft, des Angeklagten oder des Verteidigers ist er zu vereidigen.
(2) Der Eid ist nach Erstattung des Gutachtens zu leisten; er geht dahin, daß der Sachverständige das Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstattet habe.
(3) Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im allgemeinen vereidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.33, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.