§ 79 StPO. Vereidigung des Sachverständigen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1934] | [1. Oktober 1879] |
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§ 79 | § 79 |
(1) [1] Der Sachverständige kann nach dem Ermessen des Gerichts vereidigt werden. [2] Auf Antrag der Staatsanwaltschaft, des Angeklagten oder des Verteidigers ist er zu vereidigen. | (1) Der Sachverständige hat vor |
(2) Der Eid ist nach Erstattung des Gutachtens zu leisten; er geht dahin, daß der Sachverständige das Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstattet habe. | Erstattung des Gutachtens einen Eid dahin zu leisten: daß er das von ihm erforderte Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werde. |
(3) Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im allgemeinen vereidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid. | (2) Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im Allgemeinen beeidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid. |
[1. Oktober 1879–1. Januar 1934]
1§ 79.
(1) Der Sachverständige hat vor Erstattung des Gutachtens einen Eid dahin zu leisten: daß er das von ihm erforderte Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werde.
(2) Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im Allgemeinen beeidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.