§ 94 StPO. Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. Januar 1975] |
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§ 94. Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken | § 94 |
(1) Gegenstände, [die] als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicher zu stellen. | (1) Gegenstände, [die] als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicher zu stellen. |
(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden [sie] nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme. | (2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden [sie] nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme. |
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen. | (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen. |
[1. Januar 1975–25. Juli 2015]
1§ 94.
2(1) Gegenstände, [die] als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicher zu stellen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 15 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 3. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 4. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 15 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.