§ 94 StPO. Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1924]
§ 94 § 94
(1) Gegenstände, [die] als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können oder der Einziehung unterliegen, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicher zu stellen. (1) Gegenstände, welche als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können oder der Einziehung unterliegen, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicher zu stellen.
(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden [sie] nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme. (2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden [sie] nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 94.
(1) Gegenstände, welche als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können oder der Einziehung unterliegen, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicher zu stellen.
2(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden [sie] nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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