§ 113d TKG2004
Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[18. Dezember 2015–1. Dezember 2021]
1§ 113d. Gewährleistung der Sicherheit der Daten. [1] Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die auf Grund der Speicherpflicht nach § 113b Absatz 1 gespeicherten Daten durch technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verwendung geschützt werden. [2] Die Maßnahmen umfassen insbesondere
- 1. den Einsatz eines besonders sicheren Verschlüsselungsverfahrens,
- 2. die Speicherung in gesonderten, von den für die üblichen betrieblichen Aufgaben getrennten Speichereinrichtungen,
- 3. die Speicherung mit einem hohen Schutz vor dem Zugriff aus dem Internet auf vom Internet entkoppelten Datenverarbeitungssystemen,
- 4. die Beschränkung des Zutritts zu den Datenverarbeitungsanlagen auf Personen, die durch den Verpflichteten besonders ermächtigt sind, und
- 5. die notwendige Mitwirkung von mindestens zwei Personen beim Zugriff auf die Daten, die dazu durch den Verpflichteten besonders ermächtigt worden sind.
- Anmerkungen:
- 1. 18. Dezember 2015: Artt. 2 Nr. 2, 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015.