§ 142 TKG2004
Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[1. Oktober 2021–1. Dezember 2021]
1§ 142. Gebühren und Auslagen.
(1) [1] Die Gebühren für Entscheidungen über die Zuteilung
- 1. des Nutzungsrechts an Frequenzen nach § 55 und
- 2. eines Nutzungsrechts an Nummern aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 66 Absatz 4
(2) [1] Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz, mit Ausnahme der Gebühren und Auslagen nach § 145, durch die Besondere Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes. [2] Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf die Bundesnetzagentur übertragen. [3] Eine Rechtsverordnung nach Satz 2, ihre Änderung und ihre Aufhebung bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
(3) [1] Die Wegebaulastträger können in ihrem Zuständigkeitsbereich Regelungen erlassen, nach denen lediglich die Verwaltungskosten abdeckende Gebühren und Auslagen für die Erteilung von Zustimmungsbescheiden nach § 68 Absatz 3 zur Nutzung öffentlicher Wege erhoben werden können. [2] Eine Pauschalierung ist zulässig.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 2021: Artt. 12 Nr. 1, 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. November 2016.