§ 16 TKG2004
Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[10. Mai 2012–1. Dezember 2021]
1§ 16. Verträge über Zusammenschaltung. Jeder Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes ist verpflichtet, anderen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze auf Verlangen ein Angebot auf Zusammenschaltung zu unterbreiten, um die Kommunikation der Nutzer, die Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten sowie deren Interoperabilität im gesamten Gebiet der Europäischen Union zu gewährleisten.
- Anmerkungen:
- 1. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 12, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.