§ 45f TKG2004
Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[10. Mai 2012–1. Dezember 2021]
1§ 45f. Vorausbezahlte Leistung. 2[1] Der Teilnehmer muss die Möglichkeit haben, auf Vorauszahlungsbasis Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz zu erhalten oder öffentlich zugängliche Telefondienste in Anspruch nehmen zu können. [2] Die Einzelheiten kann die Bundesnetzagentur durch Verfügung im Amtsblatt festlegen. [3] Für den Fall, dass eine entsprechende Leistung nicht angeboten wird, schreibt die Bundesnetzagentur die Leistung aus. [4] Für das Verfahren gilt § 81 Abs. 2, 4 und 5 entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 24. Februar 2007: Artt. 2 Nr. 13, 5 Nr. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2007.
- 2. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 39, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.