§ 13a UKlaG. Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener

Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) vom 26. November 2001
[14. Mai 2024]
1§ 13a. Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener. Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen, der Zusendung oder der sonstigen Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat den Anspruch gemäß § 13 mit der Maßgabe, dass an die Stelle eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2b sein Anspruch aus Unterlassung nach den allgemeinen Vorschriften tritt.
Anmerkungen:
1. 14. Mai 2024: Artt. 18 Nr. 5, 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2024.