§ 4a UKlaG. Überprüfung der Eintragung in der Liste nach § 4

Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) vom 26. November 2001
[13. Oktober 2023]
1§ 4a. 2Überprüfung der Eintragung in der Liste nach § 4.
3(1) Das Bundesamt für Justiz überprüft von Amts wegen, ob ein qualifizierter Verbraucherverband, der in der Liste nach § 4 eingetragen ist, die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 erfüllt,
  • 41. nach Ablauf von zwei Jahren nach seiner Ersteintragung und danach jeweils nach Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss der letzten Überprüfung oder
  • 2. unabhängig von den Fristen nach Nummer 1, wenn begründete Zweifel am Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen bestehen.
5(2) Ergeben sich in einem Rechtstreit begründete Zweifel daran, ob ein qualifizierter Verbraucherverband, der in der Liste nach § 4 eingetragen ist, die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 erfüllt, kann das Gericht das Bundesamt für Justiz zur Überprüfung der Eintragung auffordern und die Verhandlung bis zum Abschluss der Überprüfung aussetzen.
6(3) Das Bundesamt für Justiz kann die qualifizierten Verbraucherverbände und deren Vorstandsmitglieder zur Befolgung der Pflichten im Verfahren zur Überprüfung der Eintragung durch die Festsetzung eines Zwangsgelds anhalten.
Anmerkungen:
1. 2. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 3, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. November 2020.
2. 13. Oktober 2023: Artt. 10 Nr. 10 Buchst. a, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023.
3. 13. Oktober 2023: Artt. 10 Nr. 10 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023.
4. 13. Oktober 2023: Artt. 10 Nr. 10 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023.
5. 13. Oktober 2023: Artt. 10 Nr. 10 Buchst. c, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023.
6. 13. Oktober 2023: Artt. 10 Nr. 10 Buchst. d, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023.