§ 4b UKlaG. Berichtspflichten und Mitteilungspflichten der qualifizierten Verbraucherverbände
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) vom 26. November 2001
[13. Oktober 2023]
1§ 4b. 2Berichtspflichten und Mitteilungspflichten der qualifizierten Verbraucherverbände.
(1) 3[1] Die qualifizierten Verbraucherverbände, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, sind verpflichtet, dem Bundesamt für Justiz bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres für das vergangene Kalenderjahr zu berichten über
- 1. die Anzahl der von ihnen ausgesprochenen Abmahnungen zur Durchsetzung ihrer Ansprüche unter Angabe der den Abmahnungen zugrunde liegenden Zuwiderhandlungen,
- 2. die Anzahl der aufgrund von Abmahnungen vereinbarten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungen und die Höhe der vereinbarten Vertragstrafen,
- 3. die Gesamthöhe der entstandenen Ansprüche auf Aufwendungsersatz für Abmahnungen und die Gesamthöhe der Ansprüche auf verwirkte Vertragsstrafen sowie
- 4. die Anzahl ihrer Mitglieder zum 31. Dezember und deren Bezeichnung.
- Anmerkungen:
- 1. 2. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 3, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. November 2020.
- 2. 13. Oktober 2023: Artt. 10 Nr. 11 Buchst. a, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023.
- 3. 13. Oktober 2023: Artt. 10 Nr. 11 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023.
- 4. 13. Oktober 2023: Artt. 10 Nr. 11 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023.
- 5. 13. Oktober 2023: Artt. 10 Nr. 11 Buchst. c, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023.
- 6. 13. Oktober 2023: Artt. 10 Nr. 11 Buchst. d, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023.