§ 4c UKlaG. Aufhebung der Eintragung in der Liste nach § 4

Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) vom 26. November 2001
[13. Oktober 2023]
1§ 4c. 2Aufhebung der Eintragung in der Liste nach § 4.
3(1) Die Eintragung eines qualifizierten Verbraucherverbands in der Liste nach § 4 ist mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn
  • 1. der qualifizierte Verbraucherverband dies beantragt oder
  • 2. bei dem qualifizierten Verbraucherverband die Voraussetzungen für die Eintragung in der Liste nach § 4 Absatz 2 Satz 1 nicht vorlagen oder weggefallen sind.
(2) [1] Ist auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte damit zu rechnen, dass die Eintragung nach Absatz 1 Nummer 2 zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, so soll das Bundesamt für Justiz das Ruhen der Eintragung für einen bestimmten Zeitraum anordnen. [2] Das Ruhen darf für längstens drei Monate angeordnet werden. [3] Ruht die Eintragung, ist dies in der Liste nach § 4 zu vermerken.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
4(4) Auf Antrag bescheinigt das Bundesamt für Justiz einem Dritten, der ein rechtliches Interesse daran hat, dass die Eintragung eines qualifizierten Verbraucherverbandes in der Liste nach § 4 ruht oder aufgehoben worden ist.
Anmerkungen:
1. 2. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 3, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. November 2020.
2. 13. Oktober 2023: Artt. 10 Nr. 12 Buchst. a, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023.
3. 13. Oktober 2023: Artt. 10 Nr. 12 Buchst. b, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023.
4. 13. Oktober 2023: Artt. 10 Nr. 12 Buchst. c, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023.