§ 2 UrhG. Geschützte Werke
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[24. Juni 1993]
1§ 2. Geschützte Werke.
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
- 21. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
- 2. Werke der Musik;
- 3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
- 4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
- 5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
- 6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
- 7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 143 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 1965.
- 2. 24. Juni 1993: Artt. 1 Nr. 1, 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1993.