§ 2 UrhG. Geschützte Werke

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[24. Juni 1993][1. Juli 1985]
§ 2. Geschützte Werke § 2. Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: (1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke und Reden, sowie Programme für die Datenverarbeitung;
2. Werke der Musik; 2. Werke der Musik;
3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; 3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; 4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; 5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; 6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. 7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen. (2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
[1. Juli 1985–24. Juni 1993]
1§ 2. Geschützte Werke.
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
  • 21. Sprachwerke, wie Schriftwerke und Reden, sowie Programme für die Datenverarbeitung;
  • 2. Werke der Musik;
  • 3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
  • 4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
  • 5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
  • 6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
  • 7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 143 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 1965.
2. 1. Juli 1985: Artt. 1 Nr. 1, 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1985.

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