§ 63a UrhG. Gesetzliche Vergütungsansprüche

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[1. Januar 2008][1. Juli 2002]
§ 63a. Gesetzliche Vergütungsansprüche § 63a. Gesetzliche Vergütungsansprüche
[1] Auf gesetzliche Vergütungsansprüche nach diesem Abschnitt kann der Urheber im Voraus nicht verzichten. [2] Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft oder zusammen mit der Einräumung des Verlagsrechts dem Verleger abgetreten werden, wenn dieser sie durch eine Verwertungsgesellschaft wahrnehmen lässt, die Rechte von Verlegern und Urhebern gemeinsam wahrnimmt. [1] Auf gesetzliche Vergütungsansprüche nach diesem Abschnitt kann der Urheber im Voraus nicht verzichten. [2] Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.
[1. Juli 2002–1. Januar 2008]
1§ 63a. Gesetzliche Vergütungsansprüche. [1] Auf gesetzliche Vergütungsansprüche nach diesem Abschnitt kann der Urheber im Voraus nicht verzichten. [2] Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2002: Artt. 1 Nr. 11, 3 des Gesetzes vom 22. März 2002.

Umfeld von § 63a UrhG

§ 63 UrhG. Quellenangabe

§ 63a UrhG. Gesetzliche Vergütungsansprüche

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