§ 241 VAG. Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) vom 1. April 2015
[13. Januar 2019]
1§ 241. Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit.
(1) [1] Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung liegt vor, wenn sie ein Altersversorgungssystem betreibt, bei dem der Tätigkeitsstaat ein anderer Mitglied- oder Vertragsstaat als der Herkunftsstaat der Einrichtung ist. [2] Tätigkeitsstaat ist der Mitglied- oder Vertragsstaat, dessen sozial- und arbeitsrechtliche Vorschriften im Bereich der betrieblichen Altersversorgung auf die Beziehung zwischen dem Trägerunternehmen und seinen Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern angewendet werden.
(2) [1] Auf Pensionskassen und Pensionsfonds sind die §§ 57 bis 60 nicht anwendbar. [2] Für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, deren Herkunftsstaat ein anderer Mitglied- oder Vertragsstaat ist, sind die §§ 61 bis 66 nicht anwendbar.
Anmerkungen:
1. 13. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 33, 7 S. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018.