§ 16 VersAusglG. Externe Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis

Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG) vom 3. April 2009
[1. Juli 2024]
1§ 16. Externe Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis.
(1) Solange der Träger einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis keine interne Teilung vorsieht, ist ein dort bestehendes Anrecht zu dessen Lasten durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.
(2) Anrechte aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit sind stets durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.
(3) [1] Das Familiengericht ordnet an, den Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen. 2[2] (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 23 S. 1 des Gesetzes vom 3. April 2009.
2. 1. Juli 2024: Artt. 9 Nr. 1, 12 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017.

Umfeld von § 16 VersAusglG

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