§ 17 VersAusglG. Besondere Fälle der externen Teilung von Betriebsrenten

Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG) vom 3. April 2009
[26. Mai 2020]
1§ 17. Besondere Fälle der externen Teilung von Betriebsrenten. Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.2
Anmerkungen:
1. 26. Mai 2020: Entscheidung vom 26. Mai 2020.
2. § 17 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich vom 3. April 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 700) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Umfeld von § 17 VersAusglG

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