§ 26 VersAusglG. Anspruch gegen die Witwe oder den Witwer
Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG) vom 3. April 2009
[1. September 2009]
1§ 26. Anspruch gegen die Witwe oder den Witwer.
(1) Besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger, so richtet sich der Anspruch nach § 25 Abs. 1 gegen die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person, soweit der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer eine Hinterbliebenenversorgung leistet.
(2) § 25 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2009: Artt. 1, 23 S. 1 des Gesetzes vom 3. April 2009.