§ 28 VersAusglG. Ausgleich eines Anrechts der Privatvorsorge wegen Invalidität

Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG) vom 3. April 2009
[1. September 2009]
1§ 28. Ausgleich eines Anrechts der Privatvorsorge wegen Invalidität.
(1) Ein Anrecht der Privatvorsorge wegen Invalidität ist nur auszugleichen, wenn der Versicherungsfall in der Ehezeit eingetreten ist und die ausgleichsberechtigte Person am Ende der Ehezeit eine laufende Versorgung wegen Invalidität bezieht oder die gesundheitlichen Voraussetzungen dafür erfüllt.
(2) Das Anrecht gilt in vollem Umfang als in der Ehezeit erworben.
(3) Für die Durchführung des Ausgleichs gelten die §§ 20 bis 22 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 23 S. 1 des Gesetzes vom 3. April 2009.

Umfeld von § 28 VersAusglG

§ 27 VersAusglG. Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs

§ 28 VersAusglG. Ausgleich eines Anrechts der Privatvorsorge wegen Invalidität

§ 29 VersAusglG. Leistungsverbot bis zum Abschluss des Verfahrens