§ 38 VersAusglG. Durchführung einer Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person

Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG) vom 3. April 2009
[1. September 2009]
1§ 38. Durchführung einer Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person.
(1) [1] Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. [2] Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.
(2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) [1] Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person auf Grund des Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich über die Antragstellung zu unterrichten. [2] Der zuständige Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger über den Eingang des Antrags und seine Entscheidung.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 23 S. 1 des Gesetzes vom 3. April 2009.

Umfeld von § 38 VersAusglG

§ 37 VersAusglG. Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person

§ 38 VersAusglG. Durchführung einer Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person

§ 39 VersAusglG. Unmittelbare Bewertung einer Anwartschaft