§ 43 VersAusglG. Sondervorschriften für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG) vom 3. April 2009
[1. Juli 2024]
1§ 43. Sondervorschriften für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
(1) Für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung gelten die Grundsätze der unmittelbaren Bewertung.
2(2) Soweit das Anrecht auf eine abzuschmelzende Leistung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 gerichtet ist, ist der Ehezeitanteil für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach dem Verhältnis der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte zu den gesamten Entgeltpunkten zu bestimmen.
(3) Besondere Wartezeiten sind nur dann werterhöhend zu berücksichtigen, wenn die hierfür erforderlichen Zeiten bereits erfüllt sind.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 23 S. 1 des Gesetzes vom 3. April 2009.
2. 1. Juli 2024: Artt. 9 Nr. 2, 12 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017.

Umfeld von § 43 VersAusglG

§ 42 VersAusglG. Bewertung nach Billigkeit

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§ 44 VersAusglG. Sondervorschriften für Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis