§ 7 VersAusglG. Besondere formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen
Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG) vom 3. April 2009
[1. September 2009]
1§ 7. Besondere formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen.
(1) Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wird, bedarf der notariellen Beurkundung.
(2) § 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(3) Für eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich im Rahmen eines Ehevertrags gilt die in § 1410 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Form.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2009: Artt. 1, 23 S. 1 des Gesetzes vom 3. April 2009.