§ 100 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[29. Juli 2017–1. Januar 2018]
1§ 100.
(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen.
2(2) [1] Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. 3[2] Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akte in die Wohnung oder Geschäftsräume, der elektronische Zugriff auf den Inhalt der Akten gestattet oder der Inhalt der Akten elektronisch übermittelt werden. [3] § 87a Abs. 3 gilt entsprechend. 4[4] Bei einem elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten ist sicherzustellen, dass der Zugriff nur durch die nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 6 bevollmächtigte Person erfolgt. 5[5] Für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten ist die Gesamtheit der Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.
- 2. 1. April 2005: Artt. 2 Nr. 14, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
- 3. 1. Juli 2008: Artt. 13 Nr. 3, 20 S. 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007.
- 4. 1. Juli 2008: Artt. 13 Nr. 3, 20 S. 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007.
- 5. 29. Juli 2017: Artt. 11 Abs. 24 Nr. 2, 12 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017.
- 6. 1. April 2005: Artt. 2 Nr. 14, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.