§ 100 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. August 2001–1. April 2005]
1§ 100.
(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen.
(2) [1] Sie können sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. 2[2] Sind die Gerichtsakten zur Ersetzung der Urschrift auf einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen worden, gilt § 299a der Zivilprozeßordnung entsprechend. 3[3] Nach dem Ermessen des Vorsitzenden können die Akten dem bevollmächtigten Rechtsanwalt zur Mitnahme in seine Wohnung oder in seine Geschäftsräume übergeben werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.
- 2. 1. August 2001: Artt. 8 Nr. 2, 35 des Gesetzes vom 13. Juli 2001.
- 3. 1. Juli 1977: Artt. 4 Nr. 2 Buchst. b, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
- 4. 1. Januar 1975: Artt. 114 Nr. 3, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.