§ 122 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Januar 1981][1. April 1960]
§ 122 § 122
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse und Vorbescheide. (1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse und Vorbescheide.
(2) [1] Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über ein Rechtsmittel entscheiden. [2] Beschlüsse über die Anordnung nach § 80 sind stets zu begründen. (2) [1] Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über ein Rechtsmittel entscheiden. [2] Beschlüsse über Verweigerung des Armenrechts (§ 166) und die Anordnung nach § 80 sind stets zu begründen.
[1. April 1960–1. Januar 1981]
1§ 122.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse und Vorbescheide.
(2) [1] Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über ein Rechtsmittel entscheiden. [2] Beschlüsse über Verweigerung des Armenrechts (§ 166) und die Anordnung nach § 80 sind stets zu begründen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.

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