§ 17 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. April 1960–1. Juli 1962]
1§ 17.
(1) [1] Bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht können Hilfsrichter bestellt werden. [2] Sie müssen die Voraussetzung des § 15 Abs. 2 erfüllen.
(2) Soweit es sich nicht um einen planmäßigen, auf Lebenszeit angestellten Richter handelt, muß der Hilfsrichter für eine bestimmte Zeit von mindestens einem Jahr bestellt und darf nicht vorher abberufen werden.
(3) Bei dem Oberverwaltungsgericht kann als Hilfsrichter nur ein planmäßig angestellter Richter eines Verwaltungsgerichts oder eines anderen Gerichts bestellt werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.

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