§ 20 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Januar 2005][1. Oktober 1972]
§ 20 § 20
[1] Der ehrenamtliche Richter muß Deutscher sein. [2] Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben. [1] Der ehrenamtliche Richter muß Deutscher sein. [2] Er soll das dreißigste Lebensjahr vollendet und während des letzten Jahres vor seiner Wahl seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks gehabt haben.
[1. Oktober 1972–1. Januar 2005]
1§ 20. 2[1] Der ehrenamtliche Richter muß Deutscher sein. [2] Er soll das dreißigste Lebensjahr vollendet und während des letzten Jahres vor seiner Wahl seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks gehabt haben.
Anmerkungen:
1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.
2. 1. Oktober 1972: Artt. V Nr. 9, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetz vom 26. Mai 1972.

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