§ 21 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Januar 1999]
1§ 21.
2(1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen
  • 1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,
  • 2. Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
  • 33. Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen.
4(2) Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1972: Artt. V Nr. 10, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetz vom 26. Mai 1972.
2. 1. Januar 1999: Artt. 27 Buchst. a, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
3. 1. Januar 1999: Artt. 27 Buchst. b, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
4. 1. Januar 1999: Artt. 27 Buchst. c, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

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